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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für den Bereich Handel der Enbekon GmbH

1. Anwendungsbereich

1) Für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Enbekon GmbH (ENB), Bereich Handel, gelten ausschließlich nachfolgende AGB; davon abweichende oder zusätzliche allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (Besteller) gelten nur, wenn die ENB sie tatsächlich zur Kenntnis genommen und ihnen ausdrücklich zugestimmt hat.

2) Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Besteller, ohne dass die ENB in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung der ENB maßgebend. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsabschluss vom Besteller der ENB gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Angebote und Vertragsschluss

1) Alle Offerten sind freibleibend und stellen nur die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines Vertrags durch den Besteller dar.

2) Der Vertragsschluss folgt durch Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung beim Besteller, spätestens aber mit Lieferung der Ware, bzw. bei Beginn der Montage.

3) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung der ENB durch deren Zulieferer. Dies gilt nicht, soweit die ENB eine falsche oder verspätete Lieferung des Zulieferers vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten hat. Kommt der Vertrag rückwirkend nicht zustande, informiert die ENB den Besteller umgehend und erstattet ggf. erhaltene Zahlungen zurück.

4) Die Mitarbeiter der ENB sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

5) Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.

3. Leistungsgegenstand

Wir erheben und verwenden personenbezogene Daten von Ihnen, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme unseres Internetangebotes zu ermöglichen oder abzurechnen (Nutzungsdaten). Dazu gehören insbesondere Merkmale zu Ihrer Identifikation und Angaben zu Beginn und Ende sowie des Umfangs der Nutzung unseres Angebotes. Für Zwecke der Werbung, der Marktforschung und zur bedarfsgerechten Gestaltung unseres Internetangebotes dürfen wir bei Verwendung von Pseudonymen Nutzungsprofile erstellen. Sie haben das Recht, dieser Verwendung Ihrer Daten zu widersprechen. Die Nutzungsprofile dürfen wir nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammenführen. Auf Anordnung der zuständigen Stellen dürfen wir im Einzelfall Auskunft über diese Daten (Bestandsdaten) erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden oder des Militärischen Abschirmdienstes oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

1) Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich Bruttopreise ausgewiesen sind.

2) Soweit in der Offerte nichts Abweichendes geregelt ist, ist der Preis freibleibend (siehe Ziff. 2.1)

3) Sofern sich aus der Offerte nichts anderes ergibt, gelten die Preise „ab Lager“.

4) Der Kaufpreis ist zu den in der Auftragsbestätigung/Rechnung genannten Zahlungsbedingungen zahlbar.

5) Zahlungen werden stets auf die älteste fällige Rechnung verrechnet. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die ENB berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Die Annahme von Schecks erfolgt erfüllungshalber.

6) Die ENB behält sich das Recht vor, ihre Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Preisänderungen ihrer Zulieferer, eintreten. Der Umfang der Preisänderungen ist auf die Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen begrenzt. Dies wird die ENB dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

7) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche von der ENB anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

5. Lieferung und Versand

1) Liefertermine sind nur verbindlich, soweit sie von der ENB schriftlich bestätigt worden sind.

2) Die ENB ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, sofern dem Besteller die Abnahme von Teilleistungen unter Berücksichtigung der Interessen der ENB zumutbar ist.

3) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder bei der ENB oder deren Lieferanten eintretenden Betriebsstörungen, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die die ENB ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, eine Lieferfrist einzuhalten, verlängern die Lieferfrist um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörung. Alternativ kann die ENB wegen noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, soweit die Verzögerung der Lieferfrist aufgrund einer Pflichtverletzung des Bestellers eintritt oder Folge einer unrichtigen oder rechtzeitigen Selbstbelieferung durch einen Vorlieferanten ist.

4) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller berechtigt, nach angemessener Fristsetzung hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer- oder Leistungszeit oder wird die ENB von ihrer Leistungsverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensansatzansprüche herleiten.

5) Kosten für Verpackung, Versand und Transportversicherung trägt der Besteller, sofern nicht anderweitige Vereinbarung in Schriftform getroffen wurden. Die ENB ist berechtigt, die Versandart und den Versandweg nach handelsüblicher Sorgfalt auszuwählen.

6. Gefahrübergang und Erfüllungsort

1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit der Übergabe der Ware auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werksvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.

2) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der ENB

7. Gewährleistung

1) Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs– und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist der ENB hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs– und Rügepflicht hat der Besteller offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch– und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der ENB für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

2) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Besteller als Nacherfüllung zunächst nach seiner Wahl Be seitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Erklärt sich der Besteller nicht darüber, welches der beiden Rechte er wählt, so kann die ENB ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Nimmt der Besteller die Wahl nicht innerhalb der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf die ENB über.

3) Ein Sachmangel für Solarmodule liegt insbesondere dann nicht vor, wenn am Tage der Auslieferung die zugesagte elektrische Leistung eines Moduls innerhalb im Prospekt oder auf dem Produkt ausgewiesenen Toleranzen liegt.

4) Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. 8 dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.

8. Sonstige Haftung

1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die ENB bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

2) Auf Schadenersatz haftet die ENB—gleich aus welchem Rechtsgrund—bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die ENB nur
    a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;

    b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner Regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der ENB jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
3) Die sich aus Ziff. 8.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die ENB einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.

4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn die ENB die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

9. Eigentumsvorbehalt

1) Die ENB behält sich das Eigentumsrecht an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller vor.

2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die ENB berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, so darf die ENB diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Nach der Rücknahme ist die ENB zur Verwertung der Ware berechtigt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

3) Der Besteller kann die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern oder verarbeiten. Ein ordnungsgemäßer Geschäftsgang liegt nicht vor, wenn die Vorbehaltsware ohne Eigentumsvorbehalt weiterverkauft oder wenn mit dem zweiten Käufer bzw. dem Auftraggeber des Käufers ein Abtretungsverbot vereinbart wird. Die Ermächtigung erlischt, sobald der Besteller in Zahlungsverzug gerät oder eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eintritt. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware samt Neben- und Sicherungsrechten in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware an die ENB ab. Die Abtretung wird hiermit von der ENB angenommen.

4) Der Besteller hat der ENB jederzeit auf Verlangen eine genaue Aufstellung der im Vorbehaltseigentum der ENB stehenden Waren sowie der an die ENB abgetretenen Forderungen zu überlassen. Bei Erlöschen der in Absatz 3 erteilten Einzugsermächtigung hat der Besteller der ENB darüber hinaus alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen benötigt werden.

5) Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die ENB. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, z.B. Feuer, Diebstahl, Transport und Leitungswasserschäden, etc. zu versichern. Die aus einem Schadensfall entstehenden Forderungen gegen Versicherer und dritte Personen tritt der Besteller im Voraus in Höhe des (gegebenenfalls anteiligen) Rechnungswerts der betroffenen Waren an die ENB ab. Die ENB nimmt die Abtretung an.

10. Unterlagen

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich die ENB das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Zustimmung nicht kopiert oder Dritten zugänglich gemacht werden. Die ENB ist berechtigt, die Herausgabe der Unterlagen zu verlangen, sofern ein Vertrag mit dem Adressaten des Angebots nicht zustande kommt.

11. Änderungsvorbehalt

Die ENB ist berechtigt, jederzeit technische Änderungen oder Konstruktionsänderungen vorzunehmen, sofern dies dem Besteller unter Berücksichtigung der Interessen der ENB zumutbar ist.

12. Verjährung

1) Abweichend von § 438 I Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Anlieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 I Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 I Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 III BGB) und für die Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

3) Die vorstehenden Verjährungsvorschriften des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsvorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers nach Ziff. 8 dieser AGB ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

1) Soweit keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, gilt deutsches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

2) Gerichtsstand für Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Geschäftssitz der ENB. Die ENB ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an dem Gericht des für ihn geltenden allgemeinen Gerichtsstandes zu verklagen.
Stand: 25.10.17